Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze etwas anderes bestimmen.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Transport und die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger an Empfängerinnen oder Empfänger, sofern diese
a)Litera adurch Medieninhaber oder Verleger erfolgen oder
b)Litera bdurch ein Unternehmen erfolgen, das ausschließlich im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht und dessen Zweck der Transport und die Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften an Empfängerinnen oder Empfänger ist.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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