§ 27 PMG

PMG - Postmarktgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt, wenn die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller vollständig beigebracht wurden.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.

die für die Ausübung eines konzessionspflichtigen Dienstes erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und

2.

bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angemessene, in Österreich geltende Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung einhält. Als angemessen gelten solche Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung, die im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegt sind.

(3) Die Konzession kann unter Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung gesetzlicher Vorschriften erteilt werden.

(4) Die Liste der konzessionierten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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