Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Universaldienstbetreiber hat in seinen internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten für zum Universaldienst gehörende Dienste einerseits und für die nicht zum Universaldienst gehörenden Dienste andererseits zu führen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.
(2)Absatz 2Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Abs. 1 vereinbar sind.Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Absatz eins, vereinbar sind.
(3)Absatz 3Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme für zum Universaldienst gehörende Kosten gemäß Abs. 1 und über die Berichtspflichten an die Regulierungsbehörde festlegen.Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme für zum Universaldienst gehörende Kosten gemäß Absatz eins und über die Berichtspflichten an die Regulierungsbehörde festlegen.
(4)Absatz 4Der Universaldienstbetreiber hat den Jahresabschluss einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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