(1) Der Universaldienstbetreiber hat in seinen internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten für zum Universaldienst gehörende Dienste einerseits und für die nicht zum Universaldienst gehörenden Dienste andererseits zu führen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.
(2) Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Abs. 1 vereinbar sind.
(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme für zum Universaldienst gehörende Kosten gemäß Abs. 1 und über die Berichtspflichten an die Regulierungsbehörde festlegen.
(4) Der Universaldienstbetreiber hat den Jahresabschluss einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.
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