(1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Brief- und Paketsendungen im Regelfall an fünf Werktagen pro Woche, ausgenommen Samstag, an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen, soweit mit der Empfängerin oder dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Tageszeitungen sind grundsätzlich auch am Samstag zuzustellen.
(2) Die Zustellung über Landabgabekästen ist zulässig. Eine Ausweitung der Zustellung über Landabgabekästen in dünn besiedelten Wohngebieten über den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Umfang hinaus ist nur im Einvernehmen mit den betroffenen Empfängerinnen oder Empfängern zulässig.
(3) Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse der Empfängerin oder des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen, fehlt eine leicht zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen oder ist die Zustellung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden, so kann die Empfängerin oder der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorab darüber zu informieren; es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen. Sofern der Universaldienstbetreiber unzustellbare Postsendungen für die Empfängerin oder den Empfänger in einer Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereithält, ist er berechtigt, die Übergabe dieser Postsendungen von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts für die Bereithaltung abhängig zu machen.
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