Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur Beratung der Regulierungsbehörde in Fragen der flächendeckenden Versorgung mit Post-Geschäftsstellen wird bei der RTR-GmbH ein Beirat gebildet. Dieser ist bei Aufsichtsmaßnahmen und insbesondere vor Entscheidungen der Regulierungsbehörde betreffend Post-Geschäftsstellen zu hören und hat eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme unterliegt der freien Würdigung durch die Regulierungsbehörde.
(2)Absatz 2In den Beirat sind je ein Vertreter
1.Ziffer einsdes Gemeindebundes,
2.Ziffer 2des Städtebundes und
3.Ziffer 3der Verbindungsstelle der Bundesländer.
zu entsenden. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3)Absatz 3Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er hat jährlich einen Vorsitzenden zu wählen. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind vertraulich.
(4)Absatz 4Als Geschäftsapparat des Beirates hat die RTR-GmbH zu fungieren. Zu diesem Zweck hat auch ein Vertreter der RTR-GmbH als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
(5)Absatz 5Der Beirat ist berechtigt, im Wege der Regulierungsbehörde beim Universaldienstbetreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über Angaben betreffend die kostendeckende Führung einer Post-Geschäftsstelle. Die Vertreter der RTR-GmbH können zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Die von der RTR-GmbH an den Beirat weitergegebenen Informationen dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht verletzen. Vertreter des Universaldienstbetreibers können zu Beratungen des Beirates zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
In Kraft seit 05.12.2009 bis 31.12.9999
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