Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEntscheidungen der RTR-GmbH und der Post-Control-Kommission sind unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 47 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
(3)Absatz 3Der Tätigkeitsbericht der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH nach § 7 KOG hat auch den Bereich der Postregulierung zu umfassen.Der Tätigkeitsbericht der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH nach Paragraph 7, KOG hat auch den Bereich der Postregulierung zu umfassen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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