§ 45 PMG Transparenz

PMG - Postmarktgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) Entscheidungen der RTR-GmbH und der Post-Control-Kommission sind unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 47 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.

(3) Der Tätigkeitsbericht der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH nach § 7 KOG hat auch den Bereich der Postregulierung zu umfassen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 PMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 PMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 PMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 PMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 PMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44b PMG
§ 46 PMG