Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsWird ein Antrag gemäß § 13 Abs. 2 gestellt, dann hat die Regulierungsbehörde einen Ausgleichsfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes. Die Regulierungsbehörde hat über die Verwaltungstätigkeit einen Bericht zu veröffentlichen, in dem die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.Wird ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gestellt, dann hat die Regulierungsbehörde einen Ausgleichsfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes. Die Regulierungsbehörde hat über die Verwaltungstätigkeit einen Bericht zu veröffentlichen, in dem die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.
(2)Absatz 2Betreiber von konzessionierten Postdiensten mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro aus dieser Tätigkeit haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Ausgleichsfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen. Die Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdiensten, die unter einheitlicher Leitung im Sinn des § 15 AktG einer Personengesellschaft oder einer natürlichen oder juristischen Person stehen, sind zusammenzurechnen. Der dafür relevante Marktanteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Umsatzes zur Summe des Umsatzes sämtlicher Beitragspflichtigen auf dem sachlich relevanten Markt der konzessionierten Postdienste im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, unter Außerachtlassung der Umsätze des Universaldienstbetreibers im Universaldienst.Betreiber von konzessionierten Postdiensten mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro aus dieser Tätigkeit haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Ausgleichsfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen. Die Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdiensten, die unter einheitlicher Leitung im Sinn des Paragraph 15, AktG einer Personengesellschaft oder einer natürlichen oder juristischen Person stehen, sind zusammenzurechnen. Der dafür relevante Marktanteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Umsatzes zur Summe des Umsatzes sämtlicher Beitragspflichtigen auf dem sachlich relevanten Markt der konzessionierten Postdienste im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, unter Außerachtlassung der Umsätze des Universaldienstbetreibers im Universaldienst.
(3)Absatz 3Nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 13 und Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde die Anteile der zum Beitrag Verpflichteten mit Bescheid festzusetzen und teilt dies den Betroffenen mit.Nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 und Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde die Anteile der zum Beitrag Verpflichteten mit Bescheid festzusetzen und teilt dies den Betroffenen mit.
(4)Absatz 4Wenn ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand ist, hat die Regulierungsbehörde den auf den Verpflichteten entfallenen Beitrag bescheidmäßig festzulegen und die rückständigen Beiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991 einzutreiben.Wenn ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand ist, hat die Regulierungsbehörde den auf den Verpflichteten entfallenen Beitrag bescheidmäßig festzulegen und die rückständigen Beiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, einzutreiben.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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