Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsPostdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Auf Anbieter von Kurierdiensten finden die §§ 26, 32 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 33 sowie 35 keine Anwendung.Auf Anbieter von Kurierdiensten finden die Paragraphen 26,, 32 Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, 33 sowie 35 keine Anwendung.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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