Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie nachweislich aufgelaufenen Nettokosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung unter Bedachtnahme auf § 15 Abs. 1 nicht hereingebracht werden können und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstbetreiber darstellen, sind dem Universaldienstbetreiber auf dessen Antrag zu ersetzen. Eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung stellen Nettokosten des Universaldienstes dar, sofern diese Nettokosten 2% der Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers übersteigen. In diesem Fall sind die gemäß § 15 berechneten Nettokosten in dem Umfang zu ersetzen, in dem diese den Wert von 2% der Gesamtkosten übersteigen. Unter den Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers ist die Summe aus den im Einzeljahresabschluss des Universaldienstbetreibers ausgewiesenen Aufwandspositionen im Sinne des § 231 Abs. 2 Z 5 bis 8 UGB (bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens) bzw. des § 231 Abs. 3 Z 2, 5, 6 und 7 UGB (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens) zu verstehen.Die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung unter Bedachtnahme auf Paragraph 15, Absatz eins, nicht hereingebracht werden können und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstbetreiber darstellen, sind dem Universaldienstbetreiber auf dessen Antrag zu ersetzen. Eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung stellen Nettokosten des Universaldienstes dar, sofern diese Nettokosten 2% der Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers übersteigen. In diesem Fall sind die gemäß Paragraph 15, berechneten Nettokosten in dem Umfang zu ersetzen, in dem diese den Wert von 2% der Gesamtkosten übersteigen. Unter den Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers ist die Summe aus den im Einzeljahresabschluss des Universaldienstbetreibers ausgewiesenen Aufwandspositionen im Sinne des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 UGB (bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens) bzw. des Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 2,, 5, 6 und 7 UGB (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens) zu verstehen.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Ausgleich ist binnen einem Jahr ab Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Mit dem Antrag sind geeignete Unterlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Nettokosten zu überprüfen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 PMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 PMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 PMG