Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie gemäß § 10 Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß § 22.Die gemäß Paragraph 10, Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß Paragraph 22,
(Anm.: Abs. 2 ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 2, ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)
(3)Absatz 3Der gemäß § 43 einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 2) zu konstituieren. Die gemäß § 43 Abs. 2 vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.Der gemäß Paragraph 43, einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz 2,) zu konstituieren. Die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.
(Anm.: Abs. 4 ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 4, ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)
(5)Absatz 5§ 34 Abs. 8 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 1) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in § 34 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß § 34 Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.Paragraph 34, Absatz 8, findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz eins,) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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