(1) Für Landabgabekästen gilt die Regelung des § 34 sinngemäß.
(2) Verwenden Postdiensteanbieter Adressdaten für das Nachsenden, oder das Rücksenden von Postsendungen, so haben sie anderen Postdiensteanbietern auf transparente und nicht diskriminierende Weise Zugang zu diesen Adressdaten zu gewähren. Diese Daten dürfen von den Postdiensteanbietern ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden.
(3) Die Bedingungen sind zwischen den beteiligten Postdiensteanbietern in einer Vereinbarung zu regeln. Der Regulierungsbehörde ist eine Kopie der Vereinbarung zu übermitteln.
(4) Kommt zwischen den beteiligten Postdiensteanbietern eine Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, so kann die Regulierungsbehörde angerufen werden. Diese hat über den begründeten Antrag der sie anrufenden Partei innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. In dieser Entscheidung sind die Bedingungen, einschließlich eines kostenorientierten Entgeltes, festzulegen.
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