Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 57, ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 57 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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