Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 57, ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des Paragraph 57,, ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 57 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 57, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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