Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsRechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2)Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 6 Abs. 2 VwGVG), durch Senate.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (Paragraph 6, Absatz 2, VwGVG), durch Senate.
(3)Absatz 3Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 44 Abs. 2 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch Paragraph 44, Absatz 2, bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44a PMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44a PMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44a PMG