Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsJedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.
(2)Absatz 2Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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