§ 24 PMG

PMG - Postmarktgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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