Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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