Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür die Republik Österreich nimmt der Universaldienstbetreiber die Rechte und Pflichten wahr, die sich für einen benannten Betreiber im Sinne des Weltpostvertrages im Verhältnis zu den Nutzerinnen und Nutzern und zu anderen benannten Betreibern aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines ergeben.
(2)Absatz 2Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste gelten und auf denen der Zusatz „Österreich“ oder „Republik Österreich“ angebracht ist, ist dem Postdiensteanbieter gemäß Abs. 1 vorbehalten.Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste gelten und auf denen der Zusatz „Österreich“ oder „Republik Österreich“ angebracht ist, ist dem Postdiensteanbieter gemäß Absatz eins, vorbehalten.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 PMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 PMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 PMG