(1) Post-Geschäftsstellen sind im Regelfall an mindestens 5 Werktagen pro Woche zu öffnen, mit Ausnahme jener Post-Geschäftsstellen, die von einem Gemeindeamt fremdbetrieben werden und mindestens insgesamt 15 Stunden an drei Werktagen pro Woche geöffnet haben. Die Öffnungszeiten der Post-Geschäftsstellen haben auf die jeweiligen ortsspezifischen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen; außerhalb des Universaldienstes sind sie allenfalls auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage oder auf eine Abendöffnungszeit auszuweiten. Die wöchentliche Öffnungszeit darf, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche, 20 Stunden nicht unterschreiten; davon sind jene begründeten Ausnahmefälle ausgenommen, wo fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes weniger als 20 Stunden geöffnet haben.
(2) In allen Post-Geschäftsstellen sind alle Dienstleistungen anzubieten, welche die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme jener Post-Geschäftsstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht alle diese Leistungen anbieten. Dazu gehört vor allem auch der Verkauf von Briefmarken oder anderen Freimachungsvermerken.
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