§ 40 PMG Aufgaben der Post-Control-Kommission

PMG - Postmarktgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
§ 40.Paragraph 40,

Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. 1.Ziffer einsMaßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs. 1 und 2,Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 12, Absatz eins und 2,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach § 7 Abs. 6,Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach Paragraph 7, Absatz 6,,
  3. 3.Ziffer 3Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14,Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach Paragraph 14,,
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs. 3 und 4,Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 20, Absatz 3 und 4,
  5. 5.Ziffer 5Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs. 4 bis 6;Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach Paragraph 21, Absatz 4 bis 6;
  6. 6.Ziffer 6Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29,Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den Paragraphen 27,, 28 und 29,
  7. 7.Ziffer 7Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs. 3 und 4,Ausübung des Widerrufsrechts nach Paragraph 30, Absatz 3 und 4,
  8. 8.Ziffer 8Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2,Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Paragraph 31, Absatz 2,,
  9. 9.Ziffer 9Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs. 9 und 10 und § 35 Abs. 1,Festsetzung der Kostenersätze nach Paragraph 34, Absatz 9 und 10 und Paragraph 35, Absatz eins,,
  10. 10.Ziffer 10Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 undMaßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 4, und
  11. 11.Ziffer 11das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50.das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 50,
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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