Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDas richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.
(2)Absatz 2Die Post-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3)Absatz 3Für einen gültigen Beschluss der Post-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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