(1) Die Konzession erlischt durch
1. | Verzicht; | |||||||||
2. | Widerruf; | |||||||||
3. | Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde; | |||||||||
4. | Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. |
(2) Im Falle des Todes des Konzessionsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat die Vertreterin oder der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Konzession ist durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Konzession durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Konzessionsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(4) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Die Regulierungsbehörde kann vom Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Verfügungen nach Abs. 3 oder 4 begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
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