Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer unter das Postgeheimnis (§ 5) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich einer oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer unter das Postgeheimnis (Paragraph 5,) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich einer oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Die Täterin oder der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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