(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Erhebungsmasse; | |||||||||
2. | statistische Einheiten; | |||||||||
3. | die Erhebungsart; | |||||||||
4. | Erhebungsmerkmale; | |||||||||
5. | Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung | |||||||||
6. | die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist; | |||||||||
7. | ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind. |
(2) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(3) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
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