§ 28 PMG Voraussetzungen

PMG - Postmarktgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie erforderliche Leistungsfähigkeit (§ 27 Abs. 2 Z 1) besitzt, wer nachweist, dass ihm die für die Bereitstellung der Postdienste erforderlichen Produktionsmittel und eine angemessene Kapitalausstattung zur Verfügung stehen. Als Nachweis für die erforderliche Leistungsfähigkeit kann die Regulierungsbehörde die Vorlage insbesondere folgender Nachweise verlangen, sofern dies durch den Gegenstand der Postdienste gerechtfertigt ist:Die erforderliche Leistungsfähigkeit (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,) besitzt, wer nachweist, dass ihm die für die Bereitstellung der Postdienste erforderlichen Produktionsmittel und eine angemessene Kapitalausstattung zur Verfügung stehen. Als Nachweis für die erforderliche Leistungsfähigkeit kann die Regulierungsbehörde die Vorlage insbesondere folgender Nachweise verlangen, sofern dies durch den Gegenstand der Postdienste gerechtfertigt ist:
    1. 1.Ziffer einseine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft);
    2. 2.Ziffer 2einen Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung;
    3. 3.Ziffer 3die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Diensteanbieters gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie Angaben über Kapitalausstattung und Anlagevermögen;
    4. 4.Ziffer 4eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der in den Konzessionsantrag fällt, für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls der Diensteanbieter noch nicht so lange besteht;
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zur Verfügung stehende Produktionsmittel.
  2. (2)Absatz 2An der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 27 Abs. 2 Z 1) fehlt es insbesondere, wennAn der erforderlichen Zuverlässigkeit (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,) fehlt es insbesondere, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen den Diensteanbieter ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
    2. 2.Ziffer 2der Diensteanbieter sich in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat;
    3. 3.Ziffer 3gegen den Diensteanbieter oder – sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
    4. 4.Ziffer 4der Diensteanbieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er niedergelassen ist, nicht erfüllt hat, oder
    5. 5.Ziffer 5der Diensteanbieter sich bei der Erteilung von Auskünften an die Regulierungsbehörde in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt hat.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche Fachkunde (§ 27 Abs. 2 Z 1) besitzt, wer nachweist, dass die bei der Bereitstellung der Postdienste tätigen Personen in leitender Funktion über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen.Die erforderliche Fachkunde (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,) besitzt, wer nachweist, dass die bei der Bereitstellung der Postdienste tätigen Personen in leitender Funktion über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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