(1) Postdiensteanbieter haben für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung anzuzeigen; § 20 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen und neu erlassene Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.
(4) Jedermann ist berechtigt, die Dienste sämtlicher Postdiensteanbieter im Universaldienstbereich unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
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