Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(2)Absatz 2Die Entscheidung darüber, ob eine Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einzustufen ist, obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3)Absatz 3Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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