Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEinzelsendungsentgelte des Universaldienstbetreibers für Briefsendungen bis 50 g im Inland sind der Regulierungsbehörde mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Veröffentlichung ist mit Bescheid binnen zwei Monaten nach Anzeige zu untersagen, wenn die Entgelte für Einzelsendungen nicht den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 bis 3 entsprechen, andernfalls dürfen die Entgelte veröffentlicht werden.Die Veröffentlichung ist mit Bescheid binnen zwei Monaten nach Anzeige zu untersagen, wenn die Entgelte für Einzelsendungen nicht den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins bis 3 entsprechen, andernfalls dürfen die Entgelte veröffentlicht werden.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, die für die Untersagung von Einzelsendungsentgelten gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Universaldienstbetreibers Einsicht zu nehmen. § 49 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, die für die Untersagung von Einzelsendungsentgelten gemäß Absatz 2, erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Universaldienstbetreibers Einsicht zu nehmen. Paragraph 49, Absatz 3, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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