Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, an Zugangspunkten im Ausmaß des § 6 Abs. 2 und 3 mit jedermann unter Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Universaldienst abzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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