Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur Erfüllung der in § 40 genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.Zur Erfüllung der in Paragraph 40, genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Geschäftsführung der Post-Control-Kommission obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Post-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt.Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 5, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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