§ 46 PMG Information durch die Regulierungsbehörde

PMG - Postmarktgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Postdiensteanbietern bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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