Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDer Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.
(2)Absatz 2Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln und von dieser im Internet zu veröffentlichen.
In Kraft seit 06.06.2024 bis 31.12.9999
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