(1) Dieses Gesetz gilt für Sekundarärzte, Assistenten, Allgemeinmediziner, Oberärzte, Primarii und ärztliche Direktoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und in einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, tätig sind.
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(3) § 97 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Ärzte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
(1) Geht eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 59a) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land, auf eine Gemeinde oder auf einen Gemeindeverband über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land, die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband über. Die davon betroffenen Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte werden mit diesem Zeitpunkt Beschäftigte des Landes, der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes und unterliegen diesem Gesetz.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf das Land, die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
a) | bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder | |||||||||
b) | Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen dem Land, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand der Krankenanstalt oder eines Teiles der Krankenanstalt des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen. |
(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Arztes abweichen, gelten sie als gemäß § 1b befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Ärzte günstigere Vereinbarungen sind zulässig.
(5) Geht eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt des Landes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 59a) auf eine NÖ Gemeinde oder auf einen NÖ Gemeindeverband (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet das Land als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu Sekundarärzten, Assistenten und Oberärzten, die der veräußerten Krankenanstalt oder einem Teil der Krankenanstalt zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
(6) Das Land NÖ hat den nach Abs. 5 betroffenen Ärzten den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Arzt erklären, sein Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Beschäftigungsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Arzt stehen aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet das Land für seine bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Bezüglich jener Ärzte, die bis zu diesem Zeitpunkt in ein unkündbares Beschäftigungsverhältnis oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in ein solches Beschäftigungsverhältnis übernommen worden sind, ist die Haftung des Landes nicht, in allen anderen Fällen mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.
(8) Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für den Betriebsübergang einer Krankenanstalt oder eines Teiles einer Krankenanstalt von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband auf das Land oder auf eine andere Gemeinde oder auf einen anderen Gemeindeverband.
(9) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund.
1. | Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner. | |||||||||
2. | Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach. | |||||||||
3. | Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi). | |||||||||
4. | Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach berechtigt ist. | |||||||||
5. | Primar ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde. | |||||||||
6. | Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde. |
3. Hauptstück
(entfällt)
Ärzte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU (§ 59a Z 2) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(1) Die Ärzte sind ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage regelmäßig zur Dienstleistung einzuteilen. Die Dienstzeit ist monatlich im Vorhinein unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen festzulegen (Dienstplan), wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Bei der Zuteilung der Ärzte an die Abteilungen ist auf die Interessen des Dienstes nur soweit Rücksicht zu nehmen, als noch gewährleistet ist, daß jeder Arzt die in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, vorgeschriebene Ausbildung in der vorgesehenen Mindestausbildungszeit absolvieren kann.
(3) Für zwei Abteilungen ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Nachtdienst einzurichten. Ferner darf für die Nachtdienstleistung in einer Abteilung auch ein Arzt einer anderen Abteilung herangezogen werden.
(1) Der Träger der Krankenanstalt hat dem Arzt nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Verwendungszeugnis auszustellen.
(2) Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, über die Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbildung sind vom Abs. 1 nicht betroffen.
(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arzt aufgrund der organisatorischen Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Arzt im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
(2) Die Rufbereitschaft kann nach den Bestimmungen des § 19 NÖ KAG, LGBl. 9440, angeordnet werden.
(3) Für die Zeiten der ärztlichen Rufbereitschaft gebührt pro angefangener Stunde ein Sechstel des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes).
Ärzte dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie voll handlungsfähig sind sowie fachlich und persönlich, insbesondere gesundheitlich, für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Beschäftigung verbunden sind, geeignet sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.
(1) Diesem Gesetz unterliegende Dienstverträge sowie allfälliger Nachträge dazu bedürfen zwingend der Schriftform. Dem Arzt ist eine schriftliche Ausfertigung des jeweiligen Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge dazu auszufolgen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Personalien des Arztes, | |||||||||
2. | Bezeichnung und Sitz des Dienstgebers, | |||||||||
3. | den Dienstort, | |||||||||
4. | den Beginn des Dienstverhältnisses, | |||||||||
5. | die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit), | |||||||||
6. | die Beschäftigungsart, den Zweck oder die Funktionsbezeichnung, | |||||||||
7. | das Beschäftigungsausmaß und | |||||||||
8. | den Hinweis auf die Geltung dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Mit Ärzten, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Allgemeinmediziner oder als Facharzt berechtigt sind, darf ein Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (auch nacheinander) abgeschlossen werden.
(4) Ein Dienstverhältnis gemäß Abs. 3, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Wird das Dienstverhältnis zum Zwecke der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb der ärztlichen Berufsberechtigung eingegangen, ist dieses auf bestimmte Zeit
1. | mindestens bis zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder | |||||||||
2. | für die Ausbildung in einzelnen Teilgebieten oder | |||||||||
3. | zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Ausbildungsarztes oder | |||||||||
4. | einmalig auf einen von vornherein feststehenden, kalendermäßig bestimmten Beurteilungszeitraum von maximal 6 Monaten für eine Fachrichtung am Standort eines Klinikums | |||||||||
abzuschließen. |
(6) Ändert sich das Ausbildungsziel, so sind bei Verlängerung des Dienstverhältnisses die bisher zurückgelegten Ausbildungszeiten, soweit sie nach den Ausbildungsvorschriften für die neue Ausbildung anrechenbar sind, zu berücksichtigen.
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
(1) Die Ärzte sind in fachlichen Belangen dem leitenden Arzt (seinem Vertreter) jener Abteilung, jenes Departements oder Fachschwerpunktes oder jener Organisationseinheit unterstellt, der sie zugeteilt sind.
(2) Eine zusätzliche Unterstellung nach Organisationsvorschriften des Trägers der Krankenanstalt ist von der Regelung nach Abs. 1 nicht betroffen.
(3) Im Übrigen sind die §§ 10 Abs. 2, 27 Abs. 4, 6 und 7, 28, 29, 31, 38, 42, 43, 44 und 96 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden und ist fortlaufend im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.
(2) Ärzten in Ausbildung kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Alle übrigen Ärzte können, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 NÖ LBG, LGBl. 2100, in Anspruch nehmen.
(3) Ausgenommen bei Nachtdienst (dieser liegt vor, wenn mehr als 3 zusammenhängende Stunden während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistet werden) ist in der Zeit von 6 Uhr bis 19 Uhr eine zusammenhängende Dienstzeit von mindestens
- | 5 Stunden bei Teilzeitbeschäftigten und | |||||||||
- | 6 Stunden in allen übrigen Fällen | |||||||||
vorzusehen. |
(4) § 33 Abs. 4 2. bis 4. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, sind anzuwenden. Fallen der 24. und der 31. Dezember auf einen Werktag, so reduzieren sie die Wochendienstzeit entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist § 25a Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Ärzte außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2) § 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.
| Entlohnungsgruppe | ||
Entlohnungsstufe | A2 | A3A | A3B |
| Euro | ||
1 | 4.013,10 | 5.799,00 | 6.343,55 |
2 | 4.237,60 | 5.900,00 | 6.543,33 |
3 | 4.462,30 | 6.001,10 | 6.743,11 |
4 | 4.518,30 | 6.102,10 | 6.942,88 |
5 | 4.518,30 | 6.203,30 | 7.641,00 |
6 | 4.518,30 | 6.304,20 | 7.767,90 |
7 | 4.518,30 | 6.405,40 | 7.894,60 |
8 | 4.518,30 | 6.506,30 | 8.021,50 |
9 | 4.518,30 | 6.607,40 | 8.148,40 |
10 | 4.518,30 | 6.708,40 | 8.275,20 |
11 | 4.518,30 | 6.809,50 | 8.402,30 |
12 | 4.518,30 | 6.910,50 | 8.529,00 |
13 | 4.518,30 | 7.011,60 | 8.656,00 |
14 | 4.518,30 | 7.112,70 | 8.782,90 |
15 | 4.518,30 | 7.213,70 | 8.909,90 |
16 | 4.518,30 | 7.314,70 | 9.036,60 |
17 | 4.518,30 | 7.415,80 | 9.163,60“ |
(1) Das Entgelt des Sekundararztes setzt sich wie folgt zusammen:
1. | aus einem Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt; | |||||||||
2. | aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100; | |||||||||
3. | aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3; | |||||||||
4. | aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3. |
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Sekundararzt und Assistent zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
(1) Das Entgelt des Allgemeinmediziners setzt sich wie folgt zusammen:
1. | aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage nach der Entlohnungsgruppe A3A, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen; | |||||||||
2. | aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100; | |||||||||
3. | aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3; | |||||||||
4. | aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3. |
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Hat der Allgemeinmediziner als Sekundararzt bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3A zu leisten.
(4) Wird der Allgemeinmediziner in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Allgemeinmediziner gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(5) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
(1) Das Entgelt eines Assistenten setzt sich wie folgt zusammen:
1. | aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt; | |||||||||
2. | aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100; | |||||||||
3. | aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3; | |||||||||
4. | aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,15 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3. |
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige frühere Beschäftigungszeiten als Sekundararzt und Assistent anzurechnen.
(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
(1) Das Entgelt eines Oberarztes setzt sich wie folgt zusammen:
1. | aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen; | |||||||||
2. | aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100; | |||||||||
3. | aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3; | |||||||||
4. | aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3. |
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4) in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Wird der Oberarzt in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer Organisationseinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2a Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440, oder mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Oberarzt gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(4) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
(1) Das Entgelt eines Ärztlichen Direktors setzt sich wie folgt zusammen:
1. | aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen; | |||||||||
2. | aus einer Funktionszulage bestehend aus einer Aufwertung des Monatsentgeltes nach Abs. 1 Z 1 um den Faktor 1,3; | |||||||||
3. | aus einer Funktionsaufwertung im Ausmaß von 20 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3; | |||||||||
4. | aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100; | |||||||||
5. | aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3; | |||||||||
6. | aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3. |
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner, Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Die Ansprüche auf allfällige ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
(1) Ärzte haben auf Anordnung über die im Dienstplan auszuweisenden Normalleistungsstunden hinaus Dienst zu versehen. Diese Stunden sind nach Ablauf des Kalendermonats in jenem Ausmaß gemäß Abs. 2 abzugelten, in dem durch sie die im Kalendermonat zu erbringende Normalleistung überschritten wurde (Überstunden), höchstens jedoch im Ausmaß von 35 Stunden je Kalendermonat. Dieses Höchstausmaß reduziert sich je Kalendermonat um die Anzahl der für denselben Kalendermonat gemäß Abs. 5 und gemäß § 20a Abs. 2 abzugeltenden Stunden.
(2) Die Überstunde ist mit 0,8655 % des Monatsentgelts abzugelten.
(3) Die Befugnis zur Anordnung nach Abs. 1 richtet sich nach den Organisationsvorschriften des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Eine Regelung im Rahmen der Anstaltsordnung ist zulässig.
(4) Dienstverrichtungen, die über das Höchstausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehen, werden vorbehaltlich des Abs. 5 mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.
(5) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle werden Zeiten außerhalb des Dienstplans, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), mit der Hälfte des nach Abs. 2 zustehenden Betrages abgegolten.
(1) Dienstleistungen an Feiertagen gemäß § 12 Abs. 4 gelten nicht als Überstunden gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Dienstleistungen gemäß Abs. 1 werden mit 0,8655 % des Monatsentgeltes pro geleisteter Arbeitsstunde abgegolten.
(3) Die für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983, gebührende Entschädigung ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Entschädigungen gemäß Abs. 2 und die Sonn- und Feiertagszulage anzurechnen.
(1) Teilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes sowie der Kinderzulage. § 25 Abs. 2 2. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes gemäß Abs. 1 abgegolten.
(3) Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt § 20 dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.
(4) Nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.
(5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.
(1) Dem Arzt können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) § 77 Abs. 2 und 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet sinngemäß Anwendung.
Der Arzt rückt in eine höhere Entlohnungsstufe jeweils am nächstfolgenden Monatsersten vor, der auf die Vollendung eines zweijährigen Beschäftigungszeitraumes gemäß §§ 16 bis 19 folgt.
(1) Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:
1. | das Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen; | |||||||||
2. | die Kinderzulage. |
(2) Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:
1. | die Erschwerniszulage für den Nachtdienst; | |||||||||
2. | die Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 20); | |||||||||
3. | die Sonn- und Feiertagszulage; | |||||||||
4. | die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß § 20a. |
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)
(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.
(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte
1. | des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen, | |||||||||
2. | der Kinderzulage und | |||||||||
3. | einer allfälligen Funktionszulage (§ 19 Abs. 1 Z 2, § 19a Abs. 1 Z 2) und Funktionsaufwertung (§ 19a Abs. 1 Z 3). |
(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.
Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des § 65 NÖ LBG, LGBl. 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Abs. 4 die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den §§ 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.
Der Arzt hat Anspruch auf eine Studien- und Lehrlingsbeihilfe gemäß § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100.
(1) Der Arzt erhält freie oder teilfreie Station, soweit es in der Krankenanstalt möglich ist.
(2) Für diese Leistungen darf dem Arzt nur der Betrag verrechnet werden, der der Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.
(3) Hat das übrige Personal der Krankenanstalt eine geringere Entschädigung zu bezahlen, so gilt dies auch für den Arzt.
Ärzten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können auf Antrag die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden.
Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzulage im Sinne der §§ 15 bis 19 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 25. | |||||||||
2. | Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber. | |||||||||
3. | § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 4 bis 6, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
(1) Dem Arzt darf ein Sonderurlaub gegeben werden
1. | zur Ausbildung in den in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, vorgeschriebenen Teilgebieten, wenn entsprechende Fachabteilungen in der Krankenanstalt nicht vorhanden sind; in diesem Fall erhält der Arzt das Monatsentgelt gemäß § 24 Abs. 1. Erbringt der Arzt Überstunden, Nachtdienst, Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, so erhält er auch die Abgeltung gemäß § 20, die Entschädigung für Feiertagsarbeit, die Sonn- und Feiertagszulage und die Erschwerniszulage für den Nachtdienst, allerdings vom Träger jener Krankenanstalt, in der er den Dienst tatsächlich leistet. | |||||||||
2. | aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere zur wissenschaftlichen Fortbildung. In diesem Fall erhält der Arzt das Entgelt gemäß § 24 Abs. 1; | |||||||||
3. | für die Tätigkeit in einer Lehrpraxis, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird; | |||||||||
4. | aus sonstigen Gründen bis zur Höchstdauer eines Jahres, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird; | |||||||||
5. | zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung. |
(2) Für einen Sonderurlaub nach Abs. 1 gilt § 49 Abs. 1 und 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.
(3) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Bezahlung der Ausbildungskosten in anderen Krankenanstalten und die hiefür maßgebenden Bedingungen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.
(1) Für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 1-9 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.
(2) Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (§§ 20 Abs. 2, 20a und 21 Abs. 2).
(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen.
(2) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen. Hat das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen länger als ein Jahr gedauert, so muß er auch den Kündigungsgrund angeben.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des Abs. 2 und der §§ 43 und 44 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
(1) Die Frist für eine Kündigung nach § 42 beträgt:
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(2) Soll der Arzt eine Kassenarztstelle in Niederösterreich antreten und kündigt daher sein Dienstverhältnis, so beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat.
(3) Die Kündigungsfristen enden
1. | wenn sie nach Wochen gerechnet werden, mit dem Ablauf einer Woche, | |||||||||
2. | wenn sie nach Monaten gerechnet werden, mit dem Ablauf eines Kalendermonats. |
(4) Durch das Land gekündigten Ärzten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Anspruch auf das Entgelt bleibt voll aufrecht.
(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (§ 46) ausgesprochen wird:
1. | gröbliche Verletzung der Dienstpflichten; | |||||||||
2. | mangelnde geistige oder körperliche Eignung; | |||||||||
3. | Handlungsunfähigkeit; | |||||||||
4. | Nichterreichen des im allgemeinen erzielbaren angemessenen Leistungserfolges trotz schriftlicher Ermahnung; | |||||||||
5. | Unterlassung der für die Erlangung des Diploms über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin bzw. des Facharztdiploms erforderlichen administrativen Handlungen (insbesondere die rechtzeitige Anmeldung zur Arztprüfung) ohne wichtigen Grund durch einen Arzt in Ausbildung trotz schriftlicher Ermahnung; | |||||||||
6. | Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Dienstes durch gegenwärtiges oder früheres Verhalten; | |||||||||
7. | Veränderung der Organisation des Dienstes der Krankenanstalt. |
(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.
(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
1. | wenn der Arzt zur Dienstleistung unfähig wird oder | |||||||||
2. | den Dienst nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann. |
(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.
(2) Gründe für eine Entlassung nach Abs. 1 sind insbesondere:
1. | wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Arzt die Aufnahme in das Beschäftigungsverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme ausgeschlossen hätten; | |||||||||
2. | wenn der Arzt sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die das Vertrauensverhältnis zum Träger der Krankenanstalt erschüttert; dazu zählen insbesondere | |||||||||
a) | Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete oder | |||||||||
b) | wenn der Arzt im Dienst oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen lässt; | |||||||||
3. | grobe Vernachlässigung des Dienstes in wesentlichen Belangen; | |||||||||
4. | Unterlassung der Dienstleistung während einer verhältnismäßig langen Zeit ohne wichtigen Grund; | |||||||||
5. | wenn der Arzt eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die Vermutung der Befangenheit hervorruft, sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Untersagung nicht aufgibt; | |||||||||
6. | wenn der Arzt eine genehmigungsbedürftige Nebenbeschäftigung ohne die notwendige Genehmigung (§ 13 Abs. 3) ausübt. |
(3) Eine entgegen den Vorschriften des Abs. 1 und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 44 darstellt; liegt kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) Eine Entlassung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden.
(5) § 90 Abs. 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.
Träger der Krankenanstalt und Arzt dürfen das Beschäftigungsverhältnis jederzeit einvernehmlich beenden. Ebenso darf der Träger der Krankenanstalt einen Arzt mit einem unbefristeten Vertrag einvernehmlich in ein anderes Dienstverhältnis übernehmen.
Das Beschäftigungsverhältnis endet jedenfalls
1. | durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 80 Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde; | |||||||||
2. | mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde; | |||||||||
3. | durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (§ 38 Abs. 4 NÖ LBG, LGBl. 2100); | |||||||||
4. | bei Eintritt der im § 86 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ LBG, LGBl. 2100 genannten Fälle. |
(1) Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungskosten gilt § 94 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.
(2) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt überdies bei Ärzten,
1. | deren Dienstverhältnis | |||||||||
a) | aus den im § 44 Z 2, 3 und 6 angeführten Gründen beendet wurde, | |||||||||
b) | durch Zeitablauf beendet wurde, es sei denn, dass dem Arzt mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein neuer Vertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angeboten wurde und der Arzt dieses Angebot nicht bis Ablauf der Befristung annimmt. Der Entfall des Rückersatzes tritt dann nicht ein, wenn dem Dienstgeber ein Vertragsanbot aufgrund des dienstlichen Verhaltens oder der fehlenden fachlichen Eignung des Arztes nicht zumutbar ist. | |||||||||
2. | die eine Ausbildung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, absolvieren insoweit, als diese Ausbildung nicht über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (laut Rasterzeugnis) hinausgeht. |
(1) Ärzten gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ LBG, LGBl. 2100, Reisegebühren. Abweichend davon gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort oder vom Wohnort zu weiteren Standorten der eigenen Dienstelle und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss. §§ 3 Abs. 8-11 und 27 Abs. 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten für Ärzte sinngemäß.
(2) Sekundarärzte und Assistenten, die zum Zwecke der Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Ausbildungsziele zu anderen Krankenanstalten versetzt oder dienstzugeteilt werden, haben keinen Anspruch auf Versetzungs-, Zuteilungs- und Übersiedlungsgebühren.
Ärzten gebührt nach Maßgabe der Bestimmungen des 9. Abschnitts des NÖ LBG, LGBl. 2100, ein Fahrkostenzuschuss.
Ist der Träger einer Krankenanstalt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so fallen die ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 082 vom 22. März 2001, S. 16. | |||||||||
2. | Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L 128 vom 30. April 2014, S. 8. | |||||||||
3. | Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. L 186 vom 11. Juli 2019, S. 105. |
derzeitige Einstufung | neue Einstufung | ||
| Sek.Arzt | Sek.ius./Ass. | Oberarzt |
a/1 | A1/1 |
|
|
a/2 | A1/2 |
|
|
a/3 |
|
|
|
a/4 | A1/3 |
|
|
a/5 | A1/3 |
|
|
a/6 | A1/4 | A2/1 |
|
a/7 | A1/5 | A2/2 |
|
a/8 | A1/6 | A2/3 |
|
a/9 | A1/7 | A2/3 |
|
a/10 | A1/8 | A2/4 |
|
a/11 |
| A2/5 |
|
a/12 |
| A2/6 |
|
a/13 |
| A2/7 |
|
a/14 |
| A2/8 |
|
a/15 |
|
| A3/1 |
a/16 |
|
| A3/2 |
a/17 |
|
| A3/3 |
a/18 |
|
| A3/3 |
a/19 |
|
| A3/4 |
a/20 |
|
| A3/5 |
a/21 |
|
| A3/6 |
a/22 |
|
| A3/7 |
a/23 |
|
| A3/7 |
a/24 |
|
| A3/8 |
a/25 |
|
| A3/9 |
a/26 |
|
| A3/10 |
a/27 |
|
| A3/11 |
a/28 |
|
| A3/11 |
a/29 |
|
| A3/12 |
a/30 |
|
| A3/13 |
a/31 |
|
| A3/14 |
a/32 |
|
| A3/15 |
a/33 |
|
| A3/15 |
a/34 |
|
| A3/16 |
a/35 |
|
| A3/17 |
a/36 |
|
| A3/17+1 VorrBetr |
a/37 |
|
| A3/17+2 VorrBetr |
Einstufung alt | Einstufung neu | monatliche Überleitungszulage in Euro |
a/6 | A2/1 | 70,30 |
a/7 | A2/2 | 53,10 |
a/8 | A2/3 | 36,90 |
a/9 | A2/3 | 173,30 |
a/10 | A2/4 | 156,00 |
a/11 | A2/5 | 139,20 |
a/12 | A2/6 | 121,80 |
a/13 | A2/7 | 105,20 |
a/14 | A2/8 | 88,40 |
a/15 | A3/1 | 88,10 |
a/16 | A3/2 | 66,30 |
a/17 | A3/3 | 44,20 |
a/18 | A3/3 | 163,30 |
a/19 | A3/4 | 141,50 |
a/20 | A3/5 | 120,00 |
a/21 | A3/6 | 98,50 |
a/22 | A3/7 | 77,00 |
a/23 | A3/7 | 195,90 |
a/24 | A3/8 | 174,00 |
a/25 | A3/9 | 152,10 |
a/26 | A3/10 | 130,20 |
a/27 | A3/11 | 108,30 |
a/28 | A3/11 | 227,20 |
a/29 | A3/12 | 205,30 |
a/30 | A3/13 | 183,40 |
a/31 | A3/14 | 161,50 |
a/32 | A3/15 | 139,60 |
a/33 | A3/15 | 258,50 |
a/34 | A3/16 | 236,60 |
a/35 | A3/17 | 214,70 |
a/36 | A3/18 | 192,80 |
a/37 | A3/19 | 170,90 |
Sekundararzt | ||||
Einstufung alt | Einstufung neu | Anzahl geleisteter Nachtdienste | weniger als … Mehrdienst- leistungs- stunden | Ausgleichszulage je Mehrdienstleistungsstunde (Euro) |
a/1 | A1/1 | 7 | 49 | 1,78 |
|
| 8 | 99 | 1,78 |
|
| 9 | 149 | 1,78 |
|
| 10 | 200 | 1,78 |
a/2 | A1/2 | 7 | 23 | 2,10 |
|
| 8 | 67 | 2,10 |
|
| 9 | 110 | 2,10 |
|
| 10 | 154 | 2,10 |
a/4 | A1/3 | 7 | 32 | 2,09 |
|
| 8 | 78 | 2,09 |
|
| 9 | 124 | 2,09 |
|
| 10 | 170 | 2,09 |
a/5 | A1/3 | 7 | 69 | 1,74 |
|
| 8 | 125 | 1,74 |
|
| 9 | 182 | 1,74 |
|
| 10 | 238 | 1,74 |
a/6 | A1/4 | 7 | 41 | 2,07 |
|
| 8 | 89 | 2,07 |
|
| 9 | 137 | 2,07 |
|
| 10 | 186 | 2,07 |
a/7 | A1/5 | 7 | 39 | 2,16 |
|
| 8 | 87 | 2,16 |
|
| 9 | 135 | 2,16 |
|
| 10 | 183 | 2,16 |
a/8 | A1/6 | 7 | 39 | 2,23 |
|
| 8 | 87 | 2,23 |
|
| 9 | 135 | 2,23 |
|
| 10 | 182 | 2,23 |
a/9 | A1/7 | 7 | 38 | 2,32 |
|
| 8 | 86 | 2,32 |
|
| 9 | 134 | 2,32 |
|
| 10 | 181 | 2,32 |
a/10 | A1/8 | 7 | 37 | 2,41 |
|
| 8 | 85 | 2,41 |
|
| 9 | 132 | 2,41 |
|
| 10 | 179 | 2,41 |
Assistent und Sekundararzt f. Allg.Medizin | ||||
Einstufung alt | Einstufung neu | Anzahl geleisteter Nachtdienste | weniger als … Mehrdienstleistungs-stunden | Ausgleichszulage je Mehrdienstleistungsstunde (Euro) |
a/6 | A2/1 | 7 | 43 | 2,05 |
|
| 8 | 91 | 2,05 |
|
| 9 | 140 | 2,05 |
|
| 10 | 189 | 2,05 |
a/7 | A2/2 | 7 | 31 | 2,26 |
|
| 8 | 77 | 2,26 |
|
| 9 | 123 | 2,26 |
|
| 10 | 168 | 2,26 |
a/8 | A2/3 | 7 | 22 | 2,47 |
|
| 8 | 66 | 2,47 |
|
| 9 | 109 | 2,47 |
|
| 10 | 152 | 2,47 |
a/9 | A2/3 | 7 | 78 | 1,89 |
|
| 8 | 137 | 1,89 |
|
| 9 | 195 | 1,89 |
|
| 10 | 254 | 1,89 |
a/10 | A2/4 | 7 | 62 | 2,10 |
|
| 8 | 116 | 2,10 |
|
| 9 | 170 | 2,10 |
|
| 10 | 225 | 2,10 |
a/11 | A2/5 | 7 | 50 | 2,32 |
|
| 8 | 100 | 2,32 |
|
| 9 | 151 | 2,32 |
|
| 10 | 201 | 2,32 |
a/12 | A2/6 | 7 | 64 | 2,25 |
|
| 8 | 118 | 2,25 |
|
| 9 | 173 | 2,25 |
|
| 10 | 228 | 2,25 |
a/13 | A2/7 | 7 | 51 | 2,46 |
|
| 8 | 103 | 2,46 |
|
| 9 | 154 | 2,46 |
|
| 10 | 206 | 2,46 |
a/14 | A2/8 | 7 | 42 | 2,67 |
|
| 8 | 90 | 2,67 |
|
| 9 | 139 | 2,67 |
|
| 10 | 187 | 2,67 |
Oberarzt | ||||
Einstufung alt | Einstufung neu | Anzahl geleisteter Nachdienste | weniger als … Mehrdienstleistungsstunden | Ausgleichszulage je Mehrdienstlei- stungsstunde (Euro) |
a/15 | A3/1 | 7 | 37 | 3,00 |
|
| 8 | 85 | 3,00 |
|
| 9 | 132 | 3,00 |
|
| 10 | 179 | 3,00 |
a/16 | A3/2 | 7 | 28 | 3,29 |
|
| 8 | 73 | 3,29 |
|
| 9 | 117 | 3,29 |
|
| 10 | 162 | 3,29 |
a/17 | A3/3 | 7 | 20 | 3,57 |
|
| 8 | 62 | 3,57 |
|
| 9 | 105 | 3,57 |
|
| 10 | 147 | 3,57 |
a/18 | A3/3 | 7 | 68 | 2,80 |
|
| 8 | 123 | 2,80 |
|
| 9 | 179 | 2,80 |
|
| 10 | 235 | 2,80 |
a/19 | A3/4 | 7 | 55 | 3,08 |
|
| 8 | 107 | 3,08 |
|
| 9 | 159 | 3,08 |
|
| 10 | 211 | 3,08 |
a/20 | A3/5 | 7 | 44 | 3,36 |
|
| 8 | 93 | 3,36 |
|
| 9 | 143 | 3,36 |
|
| 10 | 192 | 3,36 |
a/21 | A3/6 | 7 | 35 | 3,63 |
|
| 8 | 82 | 3,63 |
|
| 9 | 128 | 3,63 |
|
| 10 | 175 | 3,63 |
a/22 | A3/7 | 7 | 27 | 3,92 |
|
| 8 | 72 | 3,92 |
|
| 9 | 117 | 3,92 |
|
| 10 | 161 | 3,92 |
a/23 | A3/7 | 7 | 72 | 3,16 |
|
| 8 | 129 | 3,16 |
|
| 9 | 186 | 3,16 |
|
| 10 | 243 | 3,16 |
a/24 | A3/8 | 7 | 60 | 3,43 |
|
| 8 | 113 | 3,43 |
|
| 9 | 167 | 3,43 |
|
| 10 | 221 | 3,43 |
a/25 | A3/9 | 7 | 50 | 3,71 |
|
| 8 | 100 | 3,71 |
|
| 9 | 151 | 3,71 |
|
| 10 | 202 | 3,71 |
a/26 | A3/10 | 7 | 41 | 3,99 |
|
| 8 | 89 | 3,99 |
|
| 9 | 138 | 3,99 |
|
| 10 | 186 | 3,99 |
a/27 | A3/11 | 7 | 33 | 4,27 |
|
| 8 | 80 | 4,27 |
|
| 9 | 126 | 4,27 |
|
| 10 | 172 | 4,27 |
a/28 | A3/11 | 7 | 75 | 3,51 |
|
| 8 | 132 | 3,51 |
|
| 9 | 190 | 3,51 |
|
| 10 | 248 | 3,51 |
a/29 | A3/12 | 7 | 64 | 3,78 |
|
| 8 | 118 | 3,78 |
|
| 9 | 173 | 3,78 |
|
| 10 | 228 | 3,78 |
a/30 | A3/13 | 7 | 54 | 4,07 |
|
| 8 | 106 | 4,07 |
|
| 9 | 158 | 4,07 |
|
| 10 | 210 | 4,07 |
a/31 | A3/14 | 7 | 46 | 4,35 |
|
| 8 | 96 | 4,35 |
|
| 9 | 145 | 4,35 |
|
| 10 | 195 | 4,35 |
a/32 | A3/15 | 7 | 39 | 4,63 |
|
| 8 | 86 | 4,63 |
|
| 9 | 134 | 4,63 |
|
| 10 | 182 | 4,63 |
a/33 | A3/15 | 7 | 77 | 3,86 |
|
| 8 | 136 | 3,86 |
|
| 9 | 194 | 3,86 |
|
| 10 | 252 | 3,86 |
a/34 | A3/16 | 7 | 67 | 4,14 |
|
| 8 | 122 | 4,14 |
|
| 9 | 178 | 4,14 |
|
| 10 | 233 | 4,14 |
a/35 | A3/17 | 7 | 58 | 4,42 |
|
| 8 | 111 | 4,42 |
|
| 9 | 164 | 4,42 |
|
| 10 | 217 | 4,42 |
a/36 | A3/17+1 Vorr. | 7 | 50 | 4,70 |
|
| 8 | 101 | 4,70 |
|
| 9 | 152 | 4,70 |
|
| 10 | 202 | 4,70 |
a/37 | A3/19 +2 Vorr. | 7 | 43 | 4,98 |
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| 8 | 92 | 4,98 |
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| 9 | 141 | 4,98 |
|
| 10 | 190 | 4,98 |
Entlohnungsstufe in A3B | Zuschlag Euro | ||
4 | 63,40 | ||
5 | 5,40 | ||
6 | 8,30 | ||
7 | 71,60 | ||
8 | 135,00 | ||
9 | 198,30 | ||
10 | 261,80 | ||
11 | 325,10 | ||
12 | 388,40 | ||
13 | 451,90 | ||
14 | 515,40 | ||
15 | 578,60 | ||
16 | 641,90 | ||
17 | 705,20 | ||
(1) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist § 31 (Sterbekostenbeitrag) in der Fassung LGBl. 9410–11 weiterhin anzuwenden. Die §§ 29a (Abfertigung bei befristeten Verträgen) und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass der Anspruch bei Ordinationseröffnung nur besteht, wenn der Arzt binnen 6 Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses eine Kassenordination in Niederösterreich eröffnet und dies innerhalb dieser Frist nachweist.
(2) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2007 begonnen hat,
1. | sind die §§ 10 Abs. 3 (Stichtag), 23 Abs. 2 (Vorrückung), 26 (außerordentliche Zuwendungen), 36 (Urlaubsausmaß) und 48 (Ruhestand) in der Fassung LGBl. 9410–11 weiterhin anzuwenden; | |||||||||
2. | ist § 8 Abs. 1 und 3 (Rufbereitschaft) in der Fassung LGBl. 9410–11 befristet bis 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden; | |||||||||
3. | ist § 35 in der Fassung LGBl. 9410–11 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden zu berechnen ist und § 46 Abs. 7 NÖ LBG, LGBl. 2100, ab 31.12.2008 anzuwenden ist; | |||||||||
4. | ist § 27 hinsichtlich der Studienbeihilfe in der Fassung LGBl. 9410–11 unter der Voraussetzung weiter anzuwenden, dass für ein Kind vor dem 1. Juli 2007 bereits eine Studienbeihilfe bezogen wurde; | |||||||||
5. | ist § 41 Abs. 1 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des § 26 des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, der § 40 Abs. 1-8 und 10 Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, tritt. |
(3) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnisse vor dem 2. Jänner 2008 durch Betriebsübergang im Sinne des § 1a übergegangen sind, ist § 1a Abs. 4 in der Fassung LGBl. 9410–11 weiter anzuwenden.
(4) § 41 Abs. 2 ist bis 31.12.2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Überstunde abweichend von § 20 Abs. 2 mit 0,577 % des Monatentgelts abzugelten ist.
(5) Den Ärzten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–. Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung. Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
(6) Auf Ärzte, deren Ansprüche gemäß dem 7. Hauptstück am 1. Oktober 2012 unter Anwendung des § 1b geregelt sind, ist das 7. Hauptstück sowie § 61 in der bis 30. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Diese Ärzte haben das Recht, bis 31. Dezember 2012, schriftlich und unwiderruflich die auf 1. Oktober 2012 rückwirkende Umstellung Ihrer Entlohnung auf die geltende Fassung dieses Gesetzes zu verlangen.
(7) Ärzte, die zwischen 1. Juli 2011 und dem 30. September 2012 einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge konsumiert haben, dessen Antrag die Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 bis 7 NÖ LBG, LGBl. 2100 erfüllt hat, haben das Recht, bis 31. Oktober 2013 schriftlich und unwiderruflich die rückwirkende Umwandlung dieses Sonderurlaubes in einen Frühkarenzurlaub für Väter zu verlangen.
(8) Ärzte, die nach dem 1. Oktober 2012 von der Entlohnungsgruppe A3A in die Entlohnungsgruppe A2 (§ 14 Abs. 3) eingereiht wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nach der Entlohnungsgruppe A2 entlohnt werden, haben das Recht, bis 30. September 2015 schriftlich eine neue Stichtagsberechnung gemäß § 17 Abs. 2 zu beantragen und damit in weiterer Folge eine höhere Einstufung ab dem 1. Jänner 2015 zu erlangen.
Inhaltsverzeichnis |
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1. Hauptstück: Inhaltsverzeichnis | §§ |
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2. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen |
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Geltungsbereich | 1 |
Betriebsübergang | 1a |
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Ärzte | 2 |
Benachteiligungsverbot | 3 |
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4. Hauptstück: Dienstbetrieb |
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Diensteinteilung | 6 |
Verwendungszeugnis | 7 |
Rufbereitschaft | 8 |
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5. Hauptstück: Verträge |
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Aufnahmebedingungen | 9 |
Dienstvertrag | 10 |
Sonderverträge | 10a |
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6. Hauptstück: Allgemeine Pflichten des Arztes |
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Unterstellung, Folgebeschäftigungen, Geschenkannahme, Schutz vor Benachteiligung, Gerichtsstand | 11 |
Dienstzeit | 12 |
Wiedereingliederungsteilzeit | 12a |
Nebenbeschäftigung | 13 |
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7. Hauptstück: Entgelt und Nebengebühren |
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1. Abschnitt: Allgemeines |
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Entgeltanspruch | 14 |
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2. Abschnitt: Höhe des Entgeltes |
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Sekundararzt | 15 |
Allgemeinmediziner in öffentlicher Anstellung | 16 |
Assistent | 17 |
Oberarzt | 18 |
Primar | 19 |
Ärztlicher Direktor | 19a |
Überstunden | 20 |
Entschädigung für Feiertagsarbeit | 20a |
Teilzeitbeschäftigung und Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung | 21 |
Nebentätigkeit | 22 |
Vorrückung | 23 |
Entgeltauszahlung | 24 |
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3. Abschnitt: Sonstige Leistungen |
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Sonderzahlung | 25 |
Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für besondere Leistungen | 26 |
Studienbeihilfe, Lehrlingsbeihilfe | 27 |
Freie Station | 28 |
Prozesskosten | 28a |
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4. Abschnitt: Mitarbeitervorsorge |
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Mitarbeitervorsorge | 29 |
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8. Hauptstück: Urlaub, Dienstfreistellung und Dienstverhinderung |
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1. Abschnitt: Urlaub und Dienstfreistellung |
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Erholungsurlaub und Dienstfreistellung | 35 |
Sonderurlaub | 37 |
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2. Abschnitt: Dienstverhinderung |
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Ansprüche | 41 |
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9. Hauptstück: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses |
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Kündigung | 42 |
Kündigungsfrist | 43 |
Kündigungsgründe | 44 |
Austritt | 45 |
Entlassung | 46 |
Einvernehmen | 47 |
Sonstige Endigungsgründe | 48 |
Aus- und Weiterbildungskosten | 48a |
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9a. Hauptstück: Reisegebühren und Fahrtkostenzuschuss |
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Reisegebühren | 48b |
Fahrtkostenzuschuss | 48c |
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10. Hauptstück: Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben |
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Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben | 49 |
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11. Hauptstück: Schlußbestimmungen |
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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | 59 |
Umgesetzte EG-Richtlinien | 59a |
Inkrafttreten – Außerkrafttreten | 60 |
Überleitungsbestimmungen | 61 |
Übergangsbestimmungen | 62 |