(1) Ärzte haben auf Anordnung über die im Dienstplan auszuweisenden Normalleistungsstunden hinaus Dienst zu versehen. Diese Stunden sind nach Ablauf des Kalendermonats in jenem Ausmaß gemäß Abs. 2 abzugelten, in dem durch sie die im Kalendermonat zu erbringende Normalleistung überschritten wurde (Überstunden), höchstens jedoch im Ausmaß von 35 Stunden je Kalendermonat. Dieses Höchstausmaß reduziert sich je Kalendermonat um die Anzahl der für denselben Kalendermonat gemäß Abs. 5 und gemäß § 20a Abs. 2 abzugeltenden Stunden.
(2) Die Überstunde ist mit 0,8655 % des Monatsentgelts abzugelten.
(3) Die Befugnis zur Anordnung nach Abs. 1 richtet sich nach den Organisationsvorschriften des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Eine Regelung im Rahmen der Anstaltsordnung ist zulässig.
(4) Dienstverrichtungen, die über das Höchstausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehen, werden vorbehaltlich des Abs. 5 mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.
(5) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle werden Zeiten außerhalb des Dienstplans, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), mit der Hälfte des nach Abs. 2 zustehenden Betrages abgegolten.
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