§ 28 NÖ SÄG 1992 Freie Station

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Arzt erhält freie oder teilfreie Station, soweit es in der Krankenanstalt möglich ist.

(2) Für diese Leistungen darf dem Arzt nur der Betrag verrechnet werden, der der Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.

(3) Hat das übrige Personal der Krankenanstalt eine geringere Entschädigung zu bezahlen, so gilt dies auch für den Arzt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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