(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.
(2) Gründe für eine Entlassung nach Abs. 1 sind insbesondere:
1. | wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Arzt die Aufnahme in das Beschäftigungsverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme ausgeschlossen hätten; | |||||||||
2. | wenn der Arzt sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die das Vertrauensverhältnis zum Träger der Krankenanstalt erschüttert; dazu zählen insbesondere | |||||||||
a) | Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete oder | |||||||||
b) | wenn der Arzt im Dienst oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen lässt; | |||||||||
3. | grobe Vernachlässigung des Dienstes in wesentlichen Belangen; | |||||||||
4. | Unterlassung der Dienstleistung während einer verhältnismäßig langen Zeit ohne wichtigen Grund; | |||||||||
5. | wenn der Arzt eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die Vermutung der Befangenheit hervorruft, sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Untersagung nicht aufgibt; | |||||||||
6. | wenn der Arzt eine genehmigungsbedürftige Nebenbeschäftigung ohne die notwendige Genehmigung (§ 13 Abs. 3) ausübt. |
(3) Eine entgegen den Vorschriften des Abs. 1 und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 44 darstellt; liegt kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) Eine Entlassung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden.
(5) § 90 Abs. 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.
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