§ 6 NÖ SÄG 1992 Diensteinteilung

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Ärzte sind ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage regelmäßig zur Dienstleistung einzuteilen. Die Dienstzeit ist monatlich im Vorhinein unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen festzulegen (Dienstplan), wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Bei der Zuteilung der Ärzte an die Abteilungen ist auf die Interessen des Dienstes nur soweit Rücksicht zu nehmen, als noch gewährleistet ist, daß jeder Arzt die in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, vorgeschriebene Ausbildung in der vorgesehenen Mindestausbildungszeit absolvieren kann.

(3) Für zwei Abteilungen ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Nachtdienst einzurichten. Ferner darf für die Nachtdienstleistung in einer Abteilung auch ein Arzt einer anderen Abteilung herangezogen werden.

In Kraft seit 26.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ SÄG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ SÄG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖ SÄG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ SÄG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ SÄG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 NÖ SÄG 1992
§ 7 NÖ SÄG 1992