(1) Die Ärzte sind ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage regelmäßig zur Dienstleistung einzuteilen. Die Dienstzeit ist monatlich im Vorhinein unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen festzulegen (Dienstplan), wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Bei der Zuteilung der Ärzte an die Abteilungen ist auf die Interessen des Dienstes nur soweit Rücksicht zu nehmen, als noch gewährleistet ist, daß jeder Arzt die in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, vorgeschriebene Ausbildung in der vorgesehenen Mindestausbildungszeit absolvieren kann.
(3) Für zwei Abteilungen ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Nachtdienst einzurichten. Ferner darf für die Nachtdienstleistung in einer Abteilung auch ein Arzt einer anderen Abteilung herangezogen werden.
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