Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist § 25a Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.2024
0 Kommentare zu § 12a NÖ SÄG 1992
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12a NÖ SÄG 1992 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12a NÖ SÄG 1992