Das Beschäftigungsverhältnis endet jedenfalls
1. | durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 80 Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde; | |||||||||
2. | mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde; | |||||||||
3. | durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (§ 38 Abs. 4 NÖ LBG, LGBl. 2100); | |||||||||
4. | bei Eintritt der im § 86 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ LBG, LGBl. 2100 genannten Fälle. |
0 Kommentare zu § 48 NÖ SÄG 1992