(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.
(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte
1. | des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen, | |||||||||
2. | der Kinderzulage und | |||||||||
3. | einer allfälligen Funktionszulage (§ 19 Abs. 1 Z 2, § 19a Abs. 1 Z 2) und Funktionsaufwertung (§ 19a Abs. 1 Z 3). |
(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.
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