§ 25 NÖ SÄG 1992 Sonderzahlung

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.

(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte

1.

des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen,

2.

der Kinderzulage und

3.

einer allfälligen Funktionszulage (§ 19 Abs. 1 Z 2, § 19a Abs. 1 Z 2) und Funktionsaufwertung (§ 19a Abs. 1 Z 3).

(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 NÖ SÄG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 NÖ SÄG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 NÖ SÄG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 NÖ SÄG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 NÖ SÄG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 NÖ SÄG 1992
§ 26 NÖ SÄG 1992