Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsHinsichtlich der Aus- und Weiterbildungskosten gilt § 94 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungskosten gilt Paragraph 94, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt überdies bei Ärzten,
1.Ziffer einsderen Dienstverhältnis
a)Litera aaus den im § 44 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 angeführten Gründen beendet wurde,aus den im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 7 angeführten Gründen beendet wurde,
b)Litera bdurch Zeitablauf beendet wurde, es sei denn, dass dem Arzt mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein neuer Vertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angeboten wurde und der Arzt dieses Angebot nicht bis Ablauf der Befristung annimmt. Der Entfall des Rückersatzes tritt dann nicht ein, wenn dem Dienstgeber ein Vertragsanbot aufgrund des dienstlichen Verhaltens oder der fehlenden fachlichen Eignung des Arztes nicht zumutbar ist.
2.Ziffer 2die eine Ausbildung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, absolvieren insoweit, als diese Ausbildung nicht über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (laut Rasterzeugnis) hinausgeht.die eine Ausbildung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, absolvieren insoweit, als diese Ausbildung nicht über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (laut Rasterzeugnis) hinausgeht.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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