Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDas Entgelt eines Assistenten setzt sich wie folgt zusammen:
1.Ziffer einsaus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;
2.Ziffer 2aus dem Kinderzuschuss im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;aus dem Kinderzuschuss im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
3.Ziffer 3aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,
4.Ziffer 4aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,15 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,15 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
(2)Absatz 2Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige frühere Beschäftigungszeiten als Sekundararzt und Assistent anzurechnen.Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige frühere Beschäftigungszeiten als Sekundararzt und Assistent anzurechnen.
(3)Absatz 3Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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