Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
1.
wenn der Arzt zur Dienstleistung unfähig wird oder
2.
den Dienst nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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