(1) Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:
1. | das Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen; | |||||||||
2. | die Kinderzulage. |
(2) Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:
1. | die Erschwerniszulage für den Nachtdienst; | |||||||||
2. | die Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 20); | |||||||||
3. | die Sonn- und Feiertagszulage; | |||||||||
4. | die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß § 20a. |
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)
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