(1) Die Ärzte sind in fachlichen Belangen dem leitenden Arzt (seinem Vertreter) jener Abteilung, jenes Departements oder Fachschwerpunktes oder jener Organisationseinheit unterstellt, der sie zugeteilt sind.
(2) Eine zusätzliche Unterstellung nach Organisationsvorschriften des Trägers der Krankenanstalt ist von der Regelung nach Abs. 1 nicht betroffen.
(3) Im Übrigen sind die §§ 10 Abs. 2, 27 Abs. 4, 6 und 7, 28, 29, 31, 38, 42, 43, 44 und 96 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.
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