§ 12 NÖ SÄG 1992 Dienstzeit

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden und ist fortlaufend im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.

(2) Ärzten in Ausbildung kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Alle übrigen Ärzte können, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 NÖ LBG, LGBl. 2100, in Anspruch nehmen.

(3) Ausgenommen bei Nachtdienst (dieser liegt vor, wenn mehr als 3 zusammenhängende Stunden während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistet werden) ist in der Zeit von 6 Uhr bis 19 Uhr eine zusammenhängende Dienstzeit von mindestens

-

5 Stunden bei Teilzeitbeschäftigten und

-

6 Stunden in allen übrigen Fällen

vorzusehen.

(4) § 33 Abs. 4 2. bis 4. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, sind anzuwenden. Fallen der 24. und der 31. Dezember auf einen Werktag, so reduzieren sie die Wochendienstzeit entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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