(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden und ist fortlaufend im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.
(2) Ärzten in Ausbildung kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Alle übrigen Ärzte können, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 NÖ LBG, LGBl. 2100, in Anspruch nehmen.
(3) Ausgenommen bei Nachtdienst (dieser liegt vor, wenn mehr als 3 zusammenhängende Stunden während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistet werden) ist in der Zeit von 6 Uhr bis 19 Uhr eine zusammenhängende Dienstzeit von mindestens
- | 5 Stunden bei Teilzeitbeschäftigten und | |||||||||
- | 6 Stunden in allen übrigen Fällen | |||||||||
vorzusehen. |
(4) § 33 Abs. 4 2. bis 4. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, sind anzuwenden. Fallen der 24. und der 31. Dezember auf einen Werktag, so reduzieren sie die Wochendienstzeit entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
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