(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen.
(2) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen. Hat das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen länger als ein Jahr gedauert, so muß er auch den Kündigungsgrund angeben.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des Abs. 2 und der §§ 43 und 44 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
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