§ 48b NÖ SÄG 1992 Reisegebühren

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ärzten gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ LBG, LGBl. 2100, Reisegebühren. Abweichend davon gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort oder vom Wohnort zu weiteren Standorten der eigenen Dienstelle und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss. §§ 3 Abs. 8-11 und 27 Abs. 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten für Ärzte sinngemäß.

(2) Sekundarärzte und Assistenten, die zum Zwecke der Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Ausbildungsziele zu anderen Krankenanstalten versetzt oder dienstzugeteilt werden, haben keinen Anspruch auf Versetzungs-, Zuteilungs- und Übersiedlungsgebühren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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