(1) Dem Arzt darf ein Sonderurlaub gegeben werden
1. | zur Ausbildung in den in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, vorgeschriebenen Teilgebieten, wenn entsprechende Fachabteilungen in der Krankenanstalt nicht vorhanden sind; in diesem Fall erhält der Arzt das Monatsentgelt gemäß § 24 Abs. 1. Erbringt der Arzt Überstunden, Nachtdienst, Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, so erhält er auch die Abgeltung gemäß § 20, die Entschädigung für Feiertagsarbeit, die Sonn- und Feiertagszulage und die Erschwerniszulage für den Nachtdienst, allerdings vom Träger jener Krankenanstalt, in der er den Dienst tatsächlich leistet. | |||||||||
2. | aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere zur wissenschaftlichen Fortbildung. In diesem Fall erhält der Arzt das Entgelt gemäß § 24 Abs. 1; | |||||||||
3. | für die Tätigkeit in einer Lehrpraxis, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird; | |||||||||
4. | aus sonstigen Gründen bis zur Höchstdauer eines Jahres, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird; | |||||||||
5. | zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung. |
(2) Für einen Sonderurlaub nach Abs. 1 gilt § 49 Abs. 1 und 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.
(3) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Bezahlung der Ausbildungskosten in anderen Krankenanstalten und die hiefür maßgebenden Bedingungen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.
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