Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Dem Arzt können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) § 77 Abs. 2 und 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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