§ 16 NÖ SÄG 1992 Allgemeinmediziner in öffentlicher Anstellung

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Entgelt des Allgemeinmediziners setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsaus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage nach der Entlohnungsgruppe A3A, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage nach der Entlohnungsgruppe A3A, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
    2. 2.Ziffer 2aus dem Kinderzuschuss im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;aus dem Kinderzuschuss im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    3. 3.Ziffer 3aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,
    4. 4.Ziffer 4aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Hat der Allgemeinmediziner als Sekundararzt bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3A zu leisten.Hat der Allgemeinmediziner als Sekundararzt bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Absatz eins und Absatz 2, ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3A zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Wird der Allgemeinmediziner in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Allgemeinmediziner gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.Wird der Allgemeinmediziner in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Allgemeinmediziner gemäß Absatz eins, eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3, für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
  5. (5)Absatz 5Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 NÖ SÄG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 NÖ SÄG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 NÖ SÄG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 NÖ SÄG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 NÖ SÄG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 NÖ SÄG 1992
§ 17 NÖ SÄG 1992