(1) Das Entgelt des Allgemeinmediziners setzt sich wie folgt zusammen:
1. | aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage nach der Entlohnungsgruppe A3A, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen; | |||||||||
2. | aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100; | |||||||||
3. | aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3; | |||||||||
4. | aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3. |
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Hat der Allgemeinmediziner als Sekundararzt bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3A zu leisten.
(4) Wird der Allgemeinmediziner in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Allgemeinmediziner gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(5) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
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