§ 19a NÖ SÄG 1992 Ärztlicher Direktor

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Entgelt eines Ärztlichen Direktors setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsaus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
    2. 2.Ziffer 2aus einer Funktionszulage bestehend aus einer Aufwertung des Monatsentgeltes nach Abs. 1 Z 1 um den Faktor 1,3;aus einer Funktionszulage bestehend aus einer Aufwertung des Monatsentgeltes nach Absatz eins, Ziffer eins, um den Faktor 1,3;
    3. 3.Ziffer 3aus einer Funktionsaufwertung im Ausmaß von 20 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Funktionsaufwertung im Ausmaß von 20 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,
    4. 4.Ziffer 4aus dem Kinderzuschuss im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;aus dem Kinderzuschuss im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    5. 5.Ziffer 5aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,
    6. 6.Ziffer 6aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner, Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner, Oberarzt (Paragraph 2, Ziffer 4,), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Ansprüche auf allfällige ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.Die Ansprüche auf allfällige ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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