Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsTeilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes sowie des Kinderzuschusses. § 25 Abs. 2 2. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.Teilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes sowie des Kinderzuschusses. Paragraph 25, Absatz 2, 2. Satz NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes gemäß Abs. 1 abgegolten.Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes gemäß Absatz eins, abgegolten.
(3)Absatz 3Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt § 20 dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt Paragraph 20, dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.
(4)Absatz 4Nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.Nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.
(5)Absatz 5Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.Nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 5, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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